Geldwäschegesetz: BaFin aktualisiert Auslegungs- und Anwendungshinweise

Presseservice
Donnerstag, 19.08.2021

Die BaFin hat den Entwurf einer aktualisierten Fassung der „Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz“ zur Konsultation gestellt.

Die aktualisierte Fassung ersetzt die bisherigen Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG).

Hintergrund der Aktualisierung ist insbesondere die Änderung des GwG durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG GW).

Die Hinweise gelten für alle Verpflichteten nach dem GwG, die unter der Aufsicht der BaFin stehen.

Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz gemäß § 51 Abs. 8 GwG

Konsultation des Entwurfs der Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz gemäß § 51 Abs. 8 GwG

Sehr geehrte Damen und Herren,

anbei stelle ich den Entwurf einer aktualisierten Fassung der „Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz“ zur Konsultation.

Die aktualisierte Fassung ersetzt die bisherigen Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GwG). Hintergrund der Aktualisierung ist insbesondere die Änderung des GwG durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG GW).

Die Hinweise gelten für alle Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz, die unter der Aufsicht der Bundesanstalt stehen.

Sie haben die Möglichkeit, der Bundesanstalt Ihre Stellungnahme zu dem Entwurf unter Angabe des Geschäftszeichens (GW 2-GW 2000-2021/0010) und des Betreffs (Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 18/2021) bis zum 15. September 2021 bitte ausschließlich per E-Mail an folgende Adresse abzugeben:

Konsultation-18-21@bafin.de

Ich bitte Sie um Verständnis, dass ich lediglich solche Stellungnahmen berücksichtigen werde, die sich ausschließlich auf die von mir vorgenommenen Änderungen und Anpassungen beziehen.

Schließlich beabsichtige ich, die eingereichten Stellungnahmen im Internet zu veröffentlichen. Daher bitte ich mitzuteilen, wenn Sie mit einer Veröffentlichung Ihrer Stellungnahme oder deren Weitergabe an Dritte nicht einverstanden sind.

https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Konsultation/2021/dl_kon_1821_aua_at_clean_gw.pdf?__blob=publicationFile&v=5

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